ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINES
1.1 Wir übernehmen Liefer­un­gen und Aufträge jeder Art auss­chließlich nach Mass­gabe dieser All­ge­meinen Geschaeftsbedingungen, die mit Abschluss eines Ver­trages auch für alle künftigen Geschaefts­beziehun­gen der Ver­tragsparteien vere­in­bart sind, ohne dass erneut auf sie Bezug genom­men wer­den müsste. Ander­slau­t­ende Bedin­gun­gen wer­den, selbst bei Ken­nt­nis, nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, wir hät­ten ausdrücklich schriftlich ihrer Gel­tung zuges­timmt. Ergänzend gel­ten bei der Ver­wen­dung entsprechen­der Klauseln in diesen All­ge­meinen Verkaufs­be­din­gun­gen oder ver­traglichen Vere­in­barun­gen mit uns – sowohl bei inter­na­tionalen als auch bei nationalen Verträ­gen – die INCOTERMS 2010 der Inter­na­tionalen Han­del­skam­mer Paris.
1.2 Alle Vere­in­barun­gen ein­schließlich Nebenabre­den zum Inhalt des Ver­trages und seiner Ausführung, ins­beson­dere Garantien oder Zusagen jeder Art sind, soweit nicht nachträgliche Änderun­gen in Frage ste­hen, nur wirk­sam, wenn sie im Ver­trag schriftlich niedergelegt sind.

2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Ein Ver­trag kommt erst durch unsere schriftliche Auf­trags­bestä­ti­gung zus­tande, aus der sich Umfang und Inhalt des Auf­trages ergeben.

3. PREISE
3.1 Preise ver­ste­hen sich in CHF ab Lager von farao design in Beinwil am See. Die vere­in­barten Preise sind Fest­preise inkl. Schweizer MwSt. zzgl. ggf. anfal­l­en­der Umsatzsteuer und Verzollungsgebühren.

4. FÄLLIGKEIT UND VERZUG
4.1 Der Kauf­preis gegen den Käufer bzw. die Vergü­tung für unsere Leis­tun­gen ist fäl­lig und zu zahlen inner­halb von 10 Tagen ab Rech­nungsstel­lung und Liefer­ung bzw. Abnahme der Ware.
4.2 Der Käufer gerät in Verzug, wenn er nicht inner­halb von 10 Tagen nach Zugang der Rech­nung den Kauf­preis bezahlt.

5. LIEFERUNG, ERFÜLLUNGSORT UND GEFAHRÜBERGANG
5.1 Sollte eine Versendung vere­in­bart wor­den sein, ist die Lieferzeit einge­hal­ten, wenn der Liefer­ge­gen­stand das Werk bis zum vere­in­barten Liefer­t­er­min ver­lassen hat.
5.2 Der Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Beinwil am See, denn die Auslieferung erfolgt ab Werk. Die Gefahr geht mit Über­gabe an den Spedi­teur auf den Käufer über.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Das Eigen­tum an der verkauften Ware bleibt vor­be­hal­ten, bis sämtliche unserer Forderun­gen erfüllt sind.

7. MÄNGEL
7.1 Der Käufer hat die Ware beim Ein­gang unverzüglich zu unter­suchen. Erkennbare Män­gel sind inner­halb von 5 Werk­ta­gen uns gegenüber gel­tend zu machen, denn nur dann werden diese als Mängel berücksichtigt. Soweit Män­gel nicht durch die Unter­suchung der Ware unmit­tel­bar nach Ein­gang der Ware erkannt wer­den kön­nen, sind sie inner­halb von 10 Tagen ab Ent­deck­ung uns gegenüber gel­tend zu machen. Sofern Män­gel nicht inner­halb der vor­ge­nan­nten Fris­ten uns gegenüber angezeigt wer­den, gilt die Ware als genehmigt.
7.2 Soweit die Ware man­gel­haft ist und der Man­gel inner­halb der unter Ziff. 7.1 genan­nten Frist angezeigt wurde, beschränkt sich unsere Gewährleis­tung inner­halb einer Frist von 12 Monaten nach Aus­liefer­ung zunächst auf Nacherfü̈llung. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacher­fül­lung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt; der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel angemesse­nen Teil des Kauf­preises zurückzubehalten. Im Übri­gen gel­ten hin­sichtlich unserer Gewährleis­tung die geset­zlichen Bes­tim­mungen, soweit nicht nach­ste­hend abwe­ichen­des vere­in­bart ist.
7.3 Besteht Uneinigkeit, ob ein Man­gel vor­liegt oder über die Unver­hält­nis­mäs­sigkeit einer Nacher­fül­lung oder über das Ob oder die Höhe einer Her­ab­set­zung der Vergü­tung, ist das Gutachten eines öffentlich bestell­ten, von der zuständi­gen Indus­trie– und Han­del­skam­mer zu benen­nen­den Sachver­ständi­gen einzu­holen. Das Ergeb­nis ist auch dafür maßge­blich, inwieweit dessen Kosten vom Käufer oder von uns zu tra­gen sind.

8. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
8.1 Es gilt auss­chließlich das Recht der Schweiz und der Ver­weisungsvorschriften des OR und ZGB, denn die Firma hat Ihren Sitz in der Schweiz. Der Gerichts­stand ist Beinwil am See (Schweiz).

9. ANERKENNUNG
9.1 Die Annahme der Auftragsbestätigung gilt als Bestätigung die Allgemeinen Geschaeftsbedingungen gelesen und annerkannt zu haben.

10. GARANTIE
10.1 Unsere Massivholzmöbel unterliegen einer gewissenhaften Herstellung. Daher gewähren wir auf alle Möbel eine 3 – jährige Garantie. Voraussetzung für die Herstellergarantie ist eine gebrauchsübliche Beanspruchung im Wohnbereich und die sachgemässe Unterhaltspflege entsprechend unserer Pflegeanleitung. Dies ist ein Naturprodukt aus Massivholz und deshalb ständig in Bewegung. Natürliche Verästelungen, Risse, Unebenheiten und Verwerfungen sind gewollt und unterstreichen den Charakter des Holzes.

Massivholz lebt. Das zeigt sich durch das sogenannte Schwinden und Quellen. Auch kann es zu Riss- /Fugenbildungen und Verwerfungen kommen. Dieses Verhalten ist naturbedingt und ganz normal. Wichtig ist, dass die relative Luftfeuchtigkeit nicht unter 40% absinkt. Die ideale Luftfeuchtigkeit im Raum bewegt sich zwischen 45 bis 55 %. Wir empfehlen daher eine konstante Luftfeuchtigkeit und Raumtemperatur einzuhalten.